Nicht nur wenn Sie Ihr Haus verkaufen stellt sich die Frage: „Was ist mein Haus wert?“
Auch im Scheidungsfall oder bei Erbschaftsangelegenheiten wird die Bewertung einer Immobilie nötig.
Wir bewerten ihre Immobilie grundsätzlich nach der in Deutschland gültigen Immobilienwertermittlungsverordnung (BauGB § 194 Verkehrswert).
Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlich) Auf dieser Grundlage taxieren wir den Wert einer Immobilie, im Falle eines Hausverkaufes. Um diesen Marktwert für den Hausverkauf zu ermitteln, verwendet ein Immobilien-Sachverständiger regulär mindestens eins der drei nachfolgend genannten Verfahren zur Wertermittlung.
Beim Vergleichswertverfahren führen wir eine Analyse der bisherigen Kaufpreise vergleichbarer Immobilien, im Hinblick auf Baujahr, Lage, Art der Immobilie, durchgeführte Immobilienerweiterung, die aufgrund ihrer Werthaltigkeit, mit dem zu bewertenden Grundstück ausreichend übereinstimmt (Vergleichsgrundstücke). Dieses Ermittlungsverfahren wird, vorausgesetzt es ist eine ausreichend große Anzahl von Vergleichsobjekten vorhanden, bei der Bewertung von Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken angewendet.
Dieses Verfahren wird in der Regel beim Hausverkauf selbstgenutzter Immobilien, meist Ein- oder Zweifamilienhäuser angewendet. Zunächst wird der Neuherstellungskostenwert (§ 21 Abs. 4 WertV) ermittelt.
Der Sachverständige für Immobilienbewertung berechnet zunächst die Bruttogrundfläche (BGF)
Im weiteren Verlauf wird jedes Bauteil der Immobilie nach seinem Ausstattungsstandard, dem Immobilientyp und dem Baujahr der zu bewertenden Immobilie eingestuft. Der Sachverständige für Immobilienbewertung rechnet, bedingt durch die Lage der Immobilie, noch Marktanpassungsfaktoren ein, um einen Regionalmarkt-konformen Wert zu ermitteln. Der Marktwert der Immobilie ergibt sich aus der Ermittlung des Bodenwertes und der Außenanlagen, sowie des aktuellen Baukostenindex für Wohnimmobilien. Die Restnutzungsdauer der Immobilie wird berechnet aus der Gesamtnutzungsdauer unter Berücksichtigung einer linearen Altersabschreibung. Hinweise zum Sachwertverfahren und der relevanten Faktoren zur Ermittlung des Sachwertes enthält die Sachwertrichtlinie.
Diese Verfahren wird bei Gewerbeimmobilien und vermieteten Wohnimmobilien angewendet.
Der Immobilien-Sachverständige wendet dieses Verfahren immer an, wenn beim Verkauf eines Hauses das Hauptinteresse des Käufers grundsätzlich die Rendite aus der Immobilie im Vordergrund steht. Für den Verkäufer einer Immobilie ist es somit essentiell wichtig, professionelle Informationen über den Ertragswert zu erhalten. Die Bruttorendite ist das zunächst wichtigste Kriterium der Wertermittlung beim Verkauf einer Renditeimmobilie. Die jährlich erzielte oder erzielbare Kaltmiete wird mit dem Verkaufspreis der Immobilie in Relation gesetzt. Auch die Bewirtschaftungskosten werden bei der Ermittlung des Wertes des Hauses berücksichtigt. Beim Ertragsverfahren wird die Restnutzungsdauer der Immobilie und die Verzinsung des Bodenwertes (Liegenschaftszins) ermittelt.
Zusätzlich zu diesen drei Verfahren zur Immobilienbewertung stützt sich die Verkaufspreis-Ermittlung vom Bausachverständigenbüro Peltz auf weitere qualifizierte Tools zu der Ermittlung des besten Angebotspreises beim Hausverkauf. Gewinnen Sie beim Hausverkauf die nötige Sicherheit, damit Sie auch am Schluss noch zufrieden Lächeln können.