Sollte die Baufirma Fehler verursachen, können Bauherren dagegen vorgehen. Allerdings sollte die korrekte Vorgehensweise beachtet werden.
Es können diverse Mängel auftreten, wie mangelnde Abdichtung, Fehler bei der Dämmung, Risse im Mauerwerk, etc.
Entscheidend ist es, dass der Fehler erkannt wird und zeitnah gehandelt wird.
Ein unabhängiger Bauberater könnte in diesem Fall hilfreich sein, damit der Bauherr zu seinem Recht auf Nachbesserung kommt.
Es handelt sich um einen Baumangel, wenn Arbeiten am Bau unvollständig, nicht funktionsfähig oder nicht korrekt ausgeführt wurden.
Um dies beurteilen zu können, ist es entscheidend, den Vertrag und die darin enthaltene Baubeschreibung als Grundlage zu nehmen.
Zu berücksichtigen ist, dass z.B. die Verwendung einer anderen Holzsorte ein vertraglich fest gehaltener Mangel ist, während andere Dinge
nicht explizit im Vertrag gelistet sein müssen, sondern von den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgegangen werden kann.
(Bsp.: frostsichere Fliesen auf einer Terrasse)
Der Bauherr hat die Möglichkeit mit einer Mängelrüge den Handwerker oder den Bauunternehmer schriftlich auf den Baumangel aufmerksam zu machen.
Es muss darin eine Frist zur Nacherfüllung (in der Regel 14 Tage) enthalten sein. Die exakte Vorgehensweise wird in den
Paragrafen 634 und 635 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Wenn die Mängelbeseitigung auch nach Ablauf der Nachfrist nicht erfolgt ist, sollte spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Anwalt
beauftragt werden, der eine Schlichtung oder ein selbstständiges Beweisverfahren durchführen kann. Bei diesem
selbstständigem Beweisverfahren müssen Beweise rechtssicher dokumentiert werden, sonst werden sie vor Gericht nicht
anerkannt.
Dafür muss ein Bausachverständiger ein Gutachten anfertigen.
TIPP:
Ein undichter Keller oder Risse im Putz gehören zu den am weitesten verbreiteten Baumängeln.
So erkennen Sie die häufigsten Baumängel.
Falls Mängel erst nach der Bauabnahme festgestellt werden und die Rechnung bereits bezahlt ist, kann dennoch eine Mängelbeseitigung im Nachhinein gefordert werden. Bei einem Vertrag, der nach dem BGB geschlossen wurde, beträgt die Frist 5 Jahre. Bei der Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) beträgt die Frist 4 Jahre. Üblicherweise werden bei privaten Bauverträgen die BGB-Regelungen angewendet. Sollte der Handwerker den Vertrag nach VOB abschließen wollen, so muss er den kompletten VOB/B Text dem Kunden zur Verfügung stellen.
Das Baurecht sieht bei der Baumängel Verjährung grundsätzlich eine Frist von fünf Jahren (BGB) vor.
In dieser Zeit kann der Bauherr eine Beseitigung der Mängel (nach Regel der Technik) *VOB/B-Vertrag* oder Schadensersatz beim Auftragnehmer geltend machen.
Vorsicht!
Wie lange haftet der Auftragnehmer für versteckte Mangel nach VOB?
in der Regel 4 Jahre (VOB/B-Vertrag), gerechnet ab Abnahme der Leistung des Auftragnehmers, sind Mängelansprüche des Auftraggebers verjährt. Der Auftraggeber hat nur dann eine Chance, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde oder die Grundsätze des Organisationsverschuldens greifen.
Baubegleitung/Bauleiter durch den Profi: Bei Mängelrüge und Mängelbeseitigung vertrauen viele Bauherren auf das Wissen
des Fachmanns.
Foto: Sachverständigenbüro Peltz
Dämmung: Fehler beim Anbringen der Dampfbremsfolie: Hier müssten elastische Dichtungsklebebänder verwendet werden.
Foto: Sachverständigenbüro Peltz
Wohnobjekt/Garage: Feuchtes Mauerwerk vorprogrammiert: Mangelnde oder falsche Abdichtung. Foto: Fehlerhafter Abdichtung führt zu Feuchteschäden.
Foto: Sachverständigenbüro Peltz
Türüberdachung Außentür Vordach: Falsch Montage der Überdachung, Bohrungen in einer
Fassadendämmung & WDVS, vorprogrammierte Feuchtigkeit und Schimmelbefall.
Foto: Sachverständigenbüro Peltz
Fenster:
Die Führungsschienen schützen und führen die Panzerung des Rollladens.
Ein korrekter Abschluss zur Außenfensterbank ist hier nicht gegeben.
Foto: Sachverständigenbüro Peltz
Wenn Sie an Ihrem Bauvorhaben Mängel feststellen, müssen Sie das Bauunternehmen, mit dem Sie den dazugehörigen Werkvertrag abgeschlossen haben, zur Mängelbeseitigung auffordern.
Hierbei werden immer wieder Fehler gemacht, die sich bei einer etwaigen späteren juristischen Auseinandersetzung nachteilig für die Bauherren auswirken können. Oftmals werden Mängel gegenüber dem Bauunternehmer nur telefonisch angezeigt. Es kommt sehr häufig vor, dass ein solches Telefonat später von der Gegenseite bestritten wird oder dass Streit über den Inhalt eines solchen Telefongesprächs besteht. Oft werden Mängel auch nicht gegenüber dem Bauunternehmer angezeigt, der mit den Bauherren den Vertrag geschlossen hat, sondern gegenüber seinen Subunternehmern, die im Auftrag des Bauunternehmers das mängelbehaftete Gewerk ausführten oder gegenüber einem Bauleiter oder einem Architekten.
Da es im Einzelfall oft schwierig ist, zu beweisen, dass dritte Personen für den Bauunternehmer zur Entgegennahme von Mängelanzeigen formwirksam bevollmächtigt ist, sollten sie den sichersten Weg gehen. Gehen Sie keine Risiken ein. Schicken Sie die Mängelbeseitigungs- Aufforderung in jedem Fall Ihrem unmittelbaren Vertragspartner.
Tipp SV-Peltz
Sie sollten sämtliche Mängelbeseitigungsaufforderungen per Einwurf-Einschreiben versenden. Versendungsarten wie, per E-Mail,- Telefax oder per Post reichen nicht aus den notfalls schlüssig zu beweisen vor Gericht.
Wir begutachten mit Ihnen für Sie den aufgetretenen Baumangel und stehen Ihnen mit einer fachtechnischen Beratung zur Seite.
Denn: Ein nicht behobener Baumangel führt meist zu einer Wertminderung ihres Bauwerks.