Privatgutachten

Als „Privatgutachten“ bezeichnet man alle Gutachten, die nicht von einer sog. „heranziehenden Stelle“ im Sinne des § 1 JVEG beauftragt werden.

Ob der Auftraggeber eine natürliche oder juristische Person oder eine Gesellschaft ist, ist hierbei völlig unerheblich. Das „Privatgutachten“ bestimmt sich nicht nach einem privaten Zweck oder der Beauftragung durch eine Privatperson, sondern dient ausschließlich der Abgrenzung zum Gerichtsgutachten.

Das Privatgutachten soll:

  • einen vermuteten oder angenommenen Sachverhalt überprüfen
  • Beweiserbringungsmöglichkeiten klären
  • Vorbereitungen zu einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung schaffen
  • die Gegenpartei von Forderungen abhalten oder zu Handlungen bewegen

Schiedsgutachten

Einen solchen Auftragt zur Erstellung eines Schiedsgutachtens, kann dem zertifizierten Sachverständiger von Vertragsparteien die sich außergerichtlich einigen wollen, erteilt werden.

Erstellung des Gutachten sind für beide Vertragsparteien verbindlich.Ein späteren gang zum Gericht bleibt unter bestimmten Voraussetzung möglich.Auch hier ist die Vergütung der Gutachten erfolgt auf Basis der freien Vereinbarung.

Gerichtsgutachten

Für die fachliche Beurteilung von technischen Sachverhalten werden bei Gericht oft öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige eingeschaltet, (§404 Abs. 2 ZPO, § 73 Abs. 2 StPO), in ausnahmen Fällen können auch Gerichte auf zertifizierte Sachverständigen zugreifen. Der Sachverständige wird direkt vom Gericht, ggfs. auch auf Vorschlag der Parteien beauftragt. Gemäß dem Grundsatz der Parteienherrschaft wird im Zivilverfahren durch die Parteien bestimmt, was gemäß dem Klageantrag sowie dem Sachvortrag zum Streitgegenstand bestritten wird. Nur damit darf sich das Gericht befassen. Die Parteien entscheiden nicht nur über den Streitgegenstand, sondern sind auch jederzeit in der Lage, das Verfahren, z.B. durch Klagerücknahme, Vergleichsbereitschaft oder Anerkennung, zu beenden.
Im Zivilprozess ist der Kläger gemäß dem so genannten Beibringungsgrundsatz beweispflichtig. Laut Zivilprozessordung stehen nur bestimmte Beweismittel zur Verfügung. Dazu gehören der "Augenschein (Ortsbesichtigung)", die Vorlage von "Urkunden", die Vernehmung von Zeugen sowie der Beweis durch Sachverständige.
Sofern ein Sachverständigengutachten zur Klärung einer Sachlage erforderlich ist, wird durch das Gericht ein entsprechend – also gemäß dem Fachgebiet – bestellter Sachverständiger schriftlich beauftragt.

Versicherungsgutachten

Derartige Aufträge können nur durch die Schadensabteilung einer Versicherung beauftragt werden. Die Vergütung der Gutachten erfolgt auf der Basis der Vereinbarung der Versicherungen.